Voraussetzungen, Ablauf
Absolvierst du einen Vorbereitungskurs - wie z.B. den Kurs Leadership SVF - der zu einer eidg. Berufsprüfung bzw. eidg. Höheren Fachprüfungen führt, kannst du seit dem 1. August 2017 beim Bund finanzielle Unterstützung beantragen!
Grundsatz: Der Bund fördert die höhere Berufsbildung
Der Bund möchte die höhere Berufsbildung fördern. Seit dem 1. August 2017 gilt darum das Folgende: Wenn du einen Vorbereitungskurs für eine eidgenössische Berufsprüfung bzw. einer eidgenössischen Fachprüfung absolvierst, kannst du 50% der Kosten der Weiterbildung nachträglich beim Bund beantragen.Der Kurs Leadership SVF ist eine Teilvoraussetzung für die Ausbildung zur eidgenössischen Führungsfachfrau/Führungsfachmann und gilt als Weiterbildung, die von dieser Regel des Bundes profitiert.Mehr zu dieser Berufsprüfung unter: Berufsprüfung SVF
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Personen, unabhängig von ihrem Wohnkanton, die die entsprechende Berufsprüfung absolvieren. Ob du die Prüfung bestehst, ist nicht entscheidend! Du kannst die Rückerstattung dieses Betrags nach dem Absolvieren der eidgenössischen Prüfung (also nicht nach er Prüfung Leadership SVF, sondern nach der Berufsprüfung SVF) direkt beim Bund beantragen.Wichtig zu beachten
Bitte beachte das Folgende: Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden (d.h. diejenigen, die selbst am Kurs teilnehmen) an die Kursanbieter bezahlt wurden. Kursgebühren, die von Dritten (z.B. dein Arbeitgeber) direkt an die Kursanbieter bezahlt wurden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen.Privatadresse in der Anmeldung
Wenn du als Rechnungsadresse also die Firmenadresse deines Arbeitgebers angibst, verzichtest du automatisch auf die Rückerstattung durch den Bund. Wenn du eine Rückerstattung beanspruchen willst, musst du also zwingend die Privatadresse als Rechnungsadresse wählen. Falls sich dein Arbeitgeber an den Kosten beteiligen möchte, empfehlen wir dir eine interne Vereinbarung (z.B. Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag).Rückforderung nach Prüfungsentscheid
Du kannst das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung stellen. Du gehst also an die eidgenössische Prüfung, absolvierst die Prüfung, diese wird korrigiert und bewertet und du kannst nach dem Prüfungsentscheid den Betrag zurückfordern.Weitere Möglichkeit: Überbrückungskredit
Möglichkeit und Voraussetzung eines ÜberbrückungskreditsWenn du dir den Bildungsgang nicht selbst finanzieren kannst, steht dir auf Antrag bereits während des Bildungsganges eine Überbrückungsfinanzierung in der Höhe von maximal 50% der Ausbildungskosten durch den Bund zu. Voraussetzung dazu ist, dass du im Jahr vor dem Besuch des Bildungsgangs und während des Bildungsgangs keine direkte Bundessteuer bezahlt hast bzw. bezahlst.
Trete bei Fragen ungeniert mit uns in Kontakt!